Unterschlagung, § 246 StGB Unterschlagung die Zweite A. § 246 StGB Schutz der Möglichkeit des


Unterschlagung § 246 StGB Schema, Strafe & Beispiele

Der Straftatbestand der Unterschlagung schützt das Eigentum des Opfers. Der Grundtatbestand richtet sich nach § 246 Abs. 1 StGB. Darauf aufbauend kann der Täter die Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB verwirklichen, die zu einem höheren Strafmaß führen kann. Die Unterschlagung kann nur an fremden.


Unterschlagung, § 246 StGB Jura Online

Tatbestand Objektiver Tatbestand des § 246 I StGB Fremde bewegliche Sache Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten Rechtswidrigkeit der Zueignung Subjektiver Tatbestand Vorsatz → objektiver Tatbestand (insb. Rechtswidrigkeit der Zueignung) Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag, § 247 StGB, § 248a StGB Subsidiarität, § 246 I am Ende


222 13 Stgb Schema Lauren Ward

Unterschlagung (§ 246 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Selbstzueignung oder Drittzueignung aa) Subjektives Element (Zueignungswillen): Wille des Täters zur dauernden Enteignung (dolus eventualis reicht aus)


Unterschlagung, § 246 StGB Lecturio

Unterschlagung (© p365de / fotolia.com) Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."


Zur Subsidiaritätsklausel in 246 StGB neue Fassung Hausarbeiten.de Hausarbeiten publizieren

Prüfungsfolge bei der Unterschlagung (§ 246 I StGB 1) Tatbestand: - fremde bewegliche Sache 2 - Zueignung 3 4 (eigennützig oder fremdnützig) 5 - Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung 6 - Vorsatz 7 Rechtswidrigkeit Schuld Subsidiarität gem. § 246 I aE 8 Strafantrag gem. §§ 247, 248a 1 Beachte die Qualifikation in § 246 II StGB(sog.


Unterschlagung, § 246 StGB Unterschlagung die Zweite A. § 246 StGB Schutz der Möglichkeit des

§ 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 (weggefallen) / 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen / 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs / 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung Vor § 249 Vorbemerkungen § 249 Raub § 250 Schwerer Raub § 251 Raub mit Todesfolge


Fall 7 Treibstoff

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt (1) Sache Jeder körperliche Gegenstand (2) fremd Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört. (3) beweglich Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann und durch die Wegnahme auch entfernt wird.


Schema §§ 223, 224 StGB §§ 223, 224 StGB Übersicht **A. (Gefährliche) Körperverletzung gem

A. Unterschlagung, § 246 StGB I.Tatbestand 1. objektiv Voraussetzung der Unterschlagung ist wie beim Diebstahl die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache (siehe die Definitionen im Arteikel zum Diebstahl) zugunsten des Täters oder eines Dritten. Im Gegensatz zum Diebstahl fällt sie allerdings in den objektiven Tatbestand.


§ 246 StGB Unterschlagung Begriff & Abgrenzung EXPERTEHILFT mit Rechtsanwalt Frank Hannig

Schema: Unterschlagung, § 246 StGB III. Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB 1. fremde bewegliche Sache 2. Zueignung des § 246 StGB 3. Vorsatz IV. Qualifikation der Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB V. Problem der wiederholten Zueignung bei § 246 StGB VI. Das Strafmaß der Unterschlagung, § 246 StGB I. Überblick der Unterschlagung, § 246 StGB


Lexikon Jura Online

Schema zur Unterschlagung, § 246 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Fremde bewegliche Sache. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich" ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig.


Zusammenfassung Unterschlagung § 246 Die Unterschlagung Aufbauvorschlag für § 246 StGB I

d) Gegebenenfalls Qualifikation, § 246 II StGB („Veruntreuung") Die Sache ist anvertraut, wenn der Gewahrsam an den Täter überlassen wurde mit der Maßgabe, er werde mit dem Gegenstand nur im Sinne des Überlassenden umgehen. 3. Vorsatz bezüglich 1, 2c und 2d II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafe. Strafantrag, §§ 247, 248 a StGB


Der Anwendungsbereich des Unterschlagungstatbestandes (§ 246 StGB)

2 Unterschlagung, § 246 StGB. 3 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB. 4 Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB.. übliches Schema; Schuld: übliches Schema; Strafantrag: Gemäß § 248b III StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB [Bearbeiten]


StGB § 246 Unterschlagung, Sachkunde 34a YouTube

Study with Quizlet and memorize flashcards containing terms like Schema, b) sich oder einem Dritten zueignet (subjektiv-objektives Mischmerkmal), aa) Subj. Element and more.. Unterschlagung gem. § 246 StGB. Flashcards. Learn. Test. Match. Flashcards. Learn. Test. Match. Created by. Eltacco. Terms in this set (4) Schema. I. Tatbestand 1. Obj.


Lexikon Jura Online

Unterschlagung: Strafbare Zueignung fremder Sachen Von anwalt.org, letzte Aktualisierung am: 21. September 2023 Was ist eine Unterschlagung nach dem Strafgesetzbuch? Es dämmert schon, als Sie nach einem anstrengenden Arbeitstag nach Hause kommen. In einer Unterführung sehen sie etwas schimmern.


PPT Strafrecht IV PowerPoint Presentation, free download ID5773917

1. Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache. Das Tatobjekt entspricht demjenigen beim Diebstahl. Umstritten ist, ob ein taugliches Tatobjekt vorliegt, wenn dem Täter unbestellte Ware zugeschickt wird.


Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch StGB 4. Auflage

1. Fremde bewegliche Sache. Der Tatbestand der Unterschlagung setzt zunächst das Vorliegen einer fremden beweglichen Sache als taugliches Tatobjekt voraus. 2. Zueignung. Weiterhin verlangt die Unterschlagung i.S.d. § 246 StGB eine Zueignung. Diese gliedert sich in den Zueignungswillen und die Manifestation des Zueignungswillens.